Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines1. Die nachstehenden Bedingungen gelten gleichermaßen für Verkauf und Leistungen. Für Leistungen gelten außerdem die Verdingungsordnung für das Baugewerbe (VOB) und die jeweils gültigen DIN-Vorschriften DIN 18 352.Wir bezeichnen uns nachstehend als Lieferant, den Käufer oder Auftraggeber als Kunden, dessen Käufer, Auftraggeber oder Abnehmer als Empfänger. 2. Die VOB Stand 1996 und die obenbezeichneten DIN-Vorschriften gelten, soweit unsere nachstehenden Bedingungen nichts Abweichendes regeln oder Teile dieser Bedingungen rechtsunwirksam sind oder werden. Unsere Verkäufe und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich nach diesen Bedingungen. Sie sind für alle künftigen Geschäftsabschlüsse gültig. Geschäftsbedingungen des Kunden oder abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie vom Lieferanten schriftlich anerkannt sind. Dehnfugen (elastische Wartungsfugen) aus Silicon oder gleichwertigen Materialien sind von der Garantie und Gewährleistung ausgenommen. II. Angebote und Lieferfristen1. Angebote gelten freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf behalten wir uns vor. 2. Die Annahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten. 3. Der Lieferant bleibt Eigentümer und behält das Urheberrecht an allen Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen. Diese dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugängig gemacht werden. III.Preise und Nebenkosten1. Wir berechnen nach unseren jeweils am Liefertag geltenden Preisen. Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren. 2. Preise und Lieferungen frei Baustelle gelten unter Vorbehalt gut befahrbarer Straßen und Baustellen. Das Abladen der Fahrzeuge ist im Angebotspreis nicht inbegriffen. IV. Lieferung1. Wird eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, überschritten, so kann der Kunde, nachdem er dem Lieferanten eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat, vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllungverlangen. Schadensersatz kann der Kunde nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruht. 2. Bei Lieferungen ist eine Rücknahme von Waren ausgeschlossen. V. Muster1. Zur Verfügung gestellte Muster gelten als Durchschnittsproben. Eine Gewähr, Haftung oder Garantie der Lieferung völlig gleichmäßiger Farbe oder genau nach Muster wird ausgeschlos sen. Farbschwankungen in der Tönung sind in Kauf zu nehmen. 2. Gleiches gilt für Abweichungen in den Größenabmessungen und Gewichten. Vl. Mängelrügen1. Beanstandungen oder sonstige Einwendungen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen schriftlich geltend zu machen. 2. Ware ist vor dem Einbau oder vor in Gebrauchnahme zu Prüfen. Bereits eingebaute Materialien und Baustoffe können nicht beanstandet werden. 3. Abnahme von Leistungen und Einbauten erfolgt automatisch nach deren Nutzung und in Gebrauchnahme durch den Auftraggeber und Kunde VII. Gewährleistung1. Wird die Beanstandung anerkannt, hat der Lieferant das Rechtder Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. 2. Abnahme von Leistungen und Einbauten erfolgt automatisch nach deren Nutzung und in Gebrauchnahme durch den Auftraggeber und Kunde 3. Schriftliche Abnahme bedarf der vorherigen Vereinbarung in Schriftform und ist vor beginn der Leistungen vom Kunden zu beantragen. 4. Die Gewährleistung ist auf max. 2 Jahre bei Leistungen beschränkt. Bei Leistungen im Außenbereich wird von uns aufgrund der Frostgefahr und den Thermischen Temperaturschwankungen ebenfalls in TK-Räumen keine Gewährleistung übernommen. Bei Bauelementen und beweglichen Bauteilen max. 6 Monate bzw. die des Herstellers. Bei unsachgemäßer Nutzung, Wartung und Reinigung erlischt die Garantie und Gewährleistung ausnahmslos. VIII. Zahlungsbedingungen1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. 2. Zahlungen mittels Wechsel oder Kundenwechsel setzt Vereinbarung und Diskontfähigkeit voraus. Diskont und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel und Schecks werden unter Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. 3. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen zum jeweiligen Kreditzins der Banken zu zahlen. 4. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden (z.B. Wechsel- oder Scheckproteste usw.) Sind unse re gesamten Forderungen sofort fällig, auch Forderungen aus Wechseln mit späterer Fälligkeit. Für künftige Lieferungen sind wir berechtigt, Vorauskasse zu fordern. 5. Bei Leistungen und Lieferungen sind vor der Ausführung der Arbeiten entsprechende Anzahlungen zur Bestellungen von Materialien zu tätigen. Abschlagsrechnungen sind sofort in Bar oder als Überweisung zu tätigen. Bleiben diese Zahlungen aus sind wir berechtigt die Arbeiten und Lieferungen sofort ohne Benachrichtigung einzustellen. In Einzelfällen werden von uns entsprechende Bankbürgschaften und Selbstauskünfte gefordert. IX. Eigentumsvorbehalt1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden erwachsenden Forderungen einschließlich aller Nebenkosten (Zinsen, Wechselkosten, Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung) unser Eigentum. (Vorbehaltsware) 2. Vorbehaltene Waren dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Pfändungen hat der Kunde sofort anzuzeigen. Kosten einer Intervention trägt der Kunde. 3. Wird vorbehaltene Ware weiterveräußert oder in das Grundstück, das Gebäude oder einen Gebäudeteil eines Empfängers eingebracht, so tritt der Kunde hiermit seine Forderungen gegen den Empfänger aus Kaufpreis, Lohn oder Werklohn einschließlich der Ansprüche gem. §§ 948 ff BGB und einschließlich des schuldrechtlichen Anspruches des Kunden auf Bestellung einer Sichtungshypothek gem. § 948 BGB ab, und zwar in Höhe des Warenwertes. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Umfang seiner Leistungen und Lieferungen und den Empfänger zu geben.Der Kunde ist, so lange er uns gegenüber seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, zum Inkasso der abgetretenen Forderung treuhänderisch befugt mit der Maßgabe, eingehende Beträge getrennt zu halten und sofort an uns abzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung dem Empfänger (Drittschuldner) bekannt zugeben. Wir sind berechtigt, die Abtretung jederzeit bekanntzumachen. X. Aufrechnungsverbot1. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist der Kunde nur befugt, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. XI. Erfüllungsort1. Erfüllungsort aller Ansprüche ist der Sitz unserer Firma oder Ihrer Niederlassungen. 2. Gerichtsstand ist der für die Niederlassung des Lieferanten zuständige Gerichtsort. XII. Salvatorische Klausel1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
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